Gestaltungsordnung für den Waldfriedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle

Der Aumühler Friedhof liegt mitten in den Wald eingebettet. Durch diese besonders schöne Lage entsteht gleichzeitig der Eindruck von Großzügigkeit und Geborgenheit. Unter den hohen Bäumen verschwinden die Unterschiede zwischen den einzelnen Gräbern und Grabfeldern zugunsten des Eindrucks einer Gemeinsamkeit. Diesen besonderen Charakter zu erhalten, soll das Bestreben aller Freunde und Benutzer des Friedhofes sein. Eine Hilfe und Anweisung hierfür soll diese Gestaltungsordnung sein.

  • § 1 Zustimmungserfordernis

    Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist bei der Friedhofsverwaltung von Beginn der Herstellung des Grabmals oder der Anlage zu beantragen. Dem Antrag müssen Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 und Detailzeichnungen der Schrift und des Bildes, Ornamentes usw. im Maßstab 1:10 beigefügt werden.

    Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.


    § 2 Gestaltungsregeln

    Für Grabmale und bauliche Anlagen gelten die folgenden Gestaltungsregeln:

    (1) Werkstoff
    Findlinge sind erwünscht. Sie müssen ihre Naturform behalten. Es dürfen auch verwendet werden alle witterungsbeständigen Natursteine außer solchen in schwarzer oder weißer Farbe. Alle Grabmalteile - etwa Sockel und Oberteil - müssen aus gleichem Werkstoff gefertigt sein. Alle sichtbaren Flächen des Grabmals müssen eine gleiche Bearbeitung haben. Bei freistehenden Steinen mit sichtbarer Rückwand muss auch diese wie die übrigen Flächen bearbeitet sein. Polierte und feingeschliffene Steine, außer Mattschliff, sind nicht zugelassen.

    Keramik kann verwendet werden. Als Material ist erwünscht: Klinkerton, hochgebrannt und unglasiert. Porzellan oder andere hochglänzende Oberflächen sind nicht zugelassen.

    Holz kann ebenfalls verwendet werden, entweder in Form eines Kreuzes oder einer Stele (Platte). Bedingung ist, dass ein solches Grabmal dauerhaft instandgehalten wird (Schutz vor Fäulnis etc.).

    (2) Grundformen
    Zugelassen sind Kreuz, Stele, Breitstein, liegende Platte, Kissenstein, Findling, der jeweiligen Größe der Grabstätte angepasst. Möglich sind vertieft geschnittene oder erhobene Schriften. Vergolden und versilbern der Schriften ist nicht zugelassen. Wenn erforderlich, kann die Schrift im Farbton des Steins ausgemalt werden.
    Das Auslegen der Schrift (des Bildes) in Metall ist zu empfehlen. Zugelassen ist auch ein Ornament, sei es Kreuz, Symbol, Wappen oder eine bildliche (figürliche) Gestaltung.

    (3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes Grabmal gesetzt werden, das dem vorhandenen Grabmal in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen soll.
    Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

    (4) Skulpturen bedürfen einer gesonderten Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

    (5) Es sollen keine Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und/oder mit Kinderarbeit hergestellt worden sind.

    (6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von den obigen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.


    § 3 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

    (1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgelegt werden.

    (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung der Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

    (3) Die Ziff. (1) und (2) gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.


    § 4 Fundamentierung und Befestigung

    (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

    (2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils aktuellen Ausgabe.

    (3) Sollte ein Grabmal das Ausheben eines weiteren Grabes oder den Zugang bei Bestattungen zum Grab erschweren, hat die nutzungsberechtigte Person dafür zu sorgen, dass das Grabmal zu diesem Zweck herausgenommen und zur Seite gesetzt wird. Unabhängig davon ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabsteine, die das Ausheben eines Nachbargrabes oder bei Bestattungen den Zugang zu einem Nachbargrab erschweren, vorübergehend herauszunehmen und zur Seite setzen zu lassen.

    (4) Die obigen Ziff. (1) bis (3) gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.


    § 5 Mausoleen und gemauerte Grüfte

    (1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

    (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte sollen nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von etwaigen Kosten freigehalten wird.


    § 6 Instandhaltung

    (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

    (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassenen Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

    (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahme durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.


    § 7 Entfernung

    (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

    (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und einem entsprechenden Hinweis auf der Grabstelle sowie einer schriftlichen Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal bzw. sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundament innerhalb von drei Monaten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

    (3) Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.


    § 8 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

    (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale stehen unter besonderem Schutz der Friedhofsverwaltung und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

    (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Abs. 1 können Patenschaftsverträge schriftlich abgeschlossen werden, in denen sich die Paten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

  • § 9 Allgemeines

    Die Grabstätten sind mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.


    § 10 Bepflanzung und Grabschmuck

    (1) Grundsätzlich müssen alle Grabstellen gleichmäßig eingeebnet und mit einer Dauerbodenbegrünung bepflanzt werden. (Keine Grabhügel!). Verstreute Trittsteine aus Naturstein sind erwünscht. Unbepflanzte Flächen sind sowohl auf den Gräbern wie auch an deren Rändern, etwa als Kennzeichnung der Begrenzung zum Nachbargrab, zu vermeiden.

    (2) Es sollen Pflanzen verwendet werden, die auf dem Waldboden und unter Bäumen gedeihen und die den Waldcharakter nicht stören. Eine Orientierung für die Auswahl an Pflanzen, die an dem Standort gedeihen, bieten bereits angelegte, angrenzende Grabstätten. Darüberhinaus erteilt die Friedhofsverwaltung gern Rat zu geeigneten Pflanzen. Die Verwendung von Lebensbäumen, Zypressen und Anpflanzungen, die eine Wuchshöhe von 200 cm übersteigen, ist nicht zugelassen. Um einen lebendigen Eindruck zu erzielen, sind Pflanzen in gerader Reihe oder regelmäßiger Anordnung zu vermeiden. Beschnitt in Heckenform oder sonstige künstliche Formen sind nicht zugelassen. Bei Rückschnittmaßnahmen ist zu beachten, dass dem natürlichen Wuchs nicht entgegengewirkt wird.

    (3) Künstliche Blumen (inkl. Seidenblumen) und Dekorationen aus Plastik oder anderen, nicht verwitternden Stoffen sind nicht zugelassen. Gleiches gilt für LED- Grablichter (Sondermüll).


    § 11 Grabpflege

    (1) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Belegung oder Erwerb des Nutzungsrechts endgültig angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder fachkundige Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

    (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, sofern sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

    (3) Hat die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung eine Person schriftlich benannt, die sich um die Grabstelle kümmern soll, so gilt dies für die Friedhofsverwaltung als verbindlich, solange keine andere Nutzungsberechtigung nachgewiesen wird.

    (4) Sargschmuck, verwelkte Blumen und Kränze werden nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung entfernt. Danach ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, auf der Grabstelle abgelegten Blumenschmück an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

    (5) Bäume und Sträucher sind so zu beschneiden oder zu entfernen, dass sie nicht in andere Grabflächen hineinragen oder die Wege behindern. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder eine Bestattung behindernde Gewächse zu beschneiden oder zu beseitigen. Gleiches gilt für eindämmende Maßnahmen bei Wildkräutern (wie z.B. Springkraut), wobei nach dem Schnitt durch die Friedhofsverwaltung die Pflicht zur Entfernung der nutzungsberechtigten Person obliegt.

    (6) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.


    § 12 Grabstätten mit einheitlicher Gestaltung

    (1) Die Grabpflege bei den Grabstätten mit einheitlicher Gestaltung obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

    (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, verwelkten Sargschmuck, verwelkte Blumen und Kränze von den zur Ablage vorgesehenen Stellen zu entfernen.

    (3) Die Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung beinhaltet:

    - 2 x jährlich Laub entfernen
    - Bewässerung nach Bedarf (Mai bis Oktober)
    - 1 x jährlich Kanten abstechen
    - Düngen oder Steinreinigung im jahresmäßigen Wechsel


    § 13 Grabstätten mit erweiterter Gestaltung, Themengrabstätten

    Die Unterhaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung beinhaltet:

    - 8 x jährliche Pflegegänge inkl. Laubentfernung
    - Bewässerung bei Bedarf (Mai bis Oktober)
    - 1-2 x jährlich Kanten abstechen
    - saisonale Bepflanzung am Quellengrab
    - Düngen und Steinreinigung bei Bedarf
    - Baumpflege nach Bedarf bei Baumgrabstätten und Obsthain

    Im übrigen gelten die Regelungen von § 12 Abs. (1) und (2) entsprechend.


    § 14 Ausnahmen von der Gestaltungsordnung

    Die Friedhofsverwaltung legt einen Bereich für Grabstätten fest, bei denen Abweichungen von der Gestaltungsordnung zugelassen sind.


    § 15 Vernachlässigung

    (1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Pflege und/oder Bepflanzung durch Dritte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchführen zu lassen. Kann eine Kostenerstattung von der nutzungsberechtigten Person nicht erlangt werden oder ist diese nicht bekannt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dass Nutzungsrecht ohne Entschädigung nach den Regelungen der folgenden Abs. (2) einzuziehen.

    (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in der Aufforderung und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Abs. (1) u. (3) aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung fallen.

    (3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet werden.

    (4) Bei nicht gestattetem Grabschmuck gilt Abs. (1) Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.


    § 16 Umwelt- und Naturschutz

    (1) Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

    (2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln ist zur Grabpflege und zur Reinigung von
    Grabmalen nicht gestattet, es sei denn, dass fachkundigem Personal hierfür eine Genehmigung erteilt wird.

    (3) Der anfallende Abfall (verwelkter Blumenschmuck, Schnittabfall etc.) soll in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit soll eine Trennung des Abfalls in kompostierbaren Müll und Restmüll vorgenommen werden.

  • Diese Gestaltungsordnung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Aumühle unter www.kirche-aumuehle.de verbunden mit einem entsprechenden Hinweis in dem Monatsblatt „Der Sachsenwalder“ sowie einem Aushang in den Schaukästen der Kirchengemeinde Aumühle mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekannt gemacht. Ferner wird die Friedhofssatzung nach zweimaliger Abkündigung im Sonntags-Gottesdienst der Aumühler Kirche im dortigen Kirchenbüro für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt. Die Gestaltungssatzung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die amtliche Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die bisherige Gestaltungssatzung mit Stand vom 08.11.2011 außer Kraft.

Aumühle, den 04.10.2022

gez. Beatrix Jenckel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle
- Der Kirchengemeinderat -

gez. Christoffer Sach
- Pastor der Kirchengemeinde Aumühle