Moin und Hallo – wir sind die Igelbären e.V. aus Aumühle

Unsere Arbeit

Der „Igelbären e.V.“ ist der Förderverein des evangelischen Kindergartens und der evangelischen Krippe Aumühle. Ziel ist es, die Arbeit der Erzieher:Innen zu unterstützen und ihnen und den Kindern kleine und manchmal auch große Wünsche zu erfüllen. Fördervereine sind wichtig, da die Mittel der Gemeinden und Kommunen nur knapp reichen und besondere Anschaffungen ohne diese Vereine nicht möglich wären.

Die Igelbären unterstützen die pädagogische Arbeit in Kindergarten und Krippe, indem Geld für Anschaffungen bereitgestellt wird und finanzielle Engpässe schnell  und unbürokratisch behoben werden können. In der Vergangenheit waren das z.B.

  • Einrichtungsgegenstände (u.a. Spielhaus und Hochbeete im Garten, Einrichtung des Bewegungsraums)
  • Jährliche Weihnachtsmärchen im KiGa
  • Jährliche Projekte für die Maxikinder (z.B. Ameisenprojekt)
  • Abschlussausflüge der Maxikinder (z.B. Tierpark, Wildpark, Miniaturwunderland)
  • Fortbildungsveranstaltungen für Eltern (z.B. 1.Hilfe Kurs am Kind)
  • Die Ausrichtung eines Frühlingsfestes im Garten

Wir freuen uns über Unterstützung des Fördervereins durch Anregungen, Spenden und gern eine aktive Teilnahme im Verein. Beitrittsformulare sind im Kindergarten zu finden und auf unserer Website www.igelbaeren.de. Kontaktieren Sie uns gern auch persönlich.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern von Herzen ein gutes Ankommen und einen spannenden Start in unserer Einrichtung der Igelbären e. V.


  • Spendenkonto:

    Förderverein des Evangelischen Kindergartens Aumühle — Die Igelbären e.V.

    IBAN: DE75 2004 0000 0262 2744 00

    BIC: COBADEFFXXX

    Commerzbank Reinbek

  • Vorstand:

    Vorsitz: Sophie Florentine Schüttfort / E-Mail: sophie.florentine.k@gmail.com

    Schatzmeisterin: Kirstin Müller-Nedebock / E-Mail: kirstinmn@gmx.de

    Schriftführerin: Lynn Westfahl

  • Satzung
    des „Fördervereins des Evangelischen Kindergartens Aumühle – Die Igelbären“ e.V.

    §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    (1) Der Verein führt den Namen
    „Fördervereins des Evangelischen Kindergartens Aumühle – Die Igelbären“ e.V.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aumühle / Schleswig-Holstein.
    (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 01.01. – 31.12.

    §2 Zweck des Vereins
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 AO).
    (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
    (3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und das
    Sammeln von Spenden zur Weiterleitung and die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle für den Ev.-
    Luth. Kindergarten Aumühle zur Förderung der Erziehung und Bildung. Er ist Förderverein im Sinne
    des § 58 Nr. 1 AO.

    §3 Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §4 Mitgliedschaft, Beiträge
    (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der
    Mitgliederversammlung festgelegt
    (2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige sowie juristische Person und jede
    nichtrechtsfähige Organisation werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützt und aufgrund ihrer
    Tätigkeit nicht gegen Gesetze oder die allgemeine Moral verstößt. Der Beitritt erfolgt durch
    schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
    (3) Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder Auflösung bei juristischen Personen und nicht
    rechtsfähigen Organisationen oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit, durch die schriftliche
    Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit vierteljährlicher Frist zum Ende des laufenden
    Kindergartenjahres erfolgen.

    §5 Organe
    Die Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand

    §6 Mitgliederversammlung
    (1) Im ersten Quartal oder zweiten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche
    Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    b. Wahl von einem Kassenprüfer
    c. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes
    d. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
    e. Entlastung des Vorstandes
    f. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    g. Änderungen und Ergänzungen der Satzung (3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    erforderlich
    h. Ausschluss eines Mitgliedes, Ausschlussgründe sind insbesondere Verstöße gegen das Gesetz
    oder schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins
    i. Beschluss über die Auflösung des Vereins (2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    erforderlich)
    (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem Protokoll festgehalten, welches
    durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    (3) Mitgliederversammlungen werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder via eMail unter
    Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
    (4) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
    Ist der Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter,
    der die Aufgaben des Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen und insbesondere
    das Protokoll zusammen mit dem Schriftführer zu unterzeichnen hat.
    (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
    (6) Die einfache Mehrheit entscheidet bei der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit gibt der
    Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen, geheime
    Abstimmung etc.) entscheidet der Vorsitzende.
    (7) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
    (8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es
    für angebracht hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
    (9) Falls alle Mitglieder einer Beschlussfassung einer außerordentlichen formlosen
    Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren via eMail zustimmen, so kann diese in der Form
    erfolgen, daß zunächst vom Vorstand die entsprechenden Beschlüsse via eMail an alle Mitglieder
    versendet werden, und danach alle Mitglieder durch eine entsprechende eMail-Antwort mit Kopie
    an alle anderen Mitglieder verfasst wird. Die Antwort muss binnen 7 Tagen erfolgen, danach gilt die
    Stimme als Enthaltung. Danach informiert der Vorstand nochmals schriftlich durch eine eMail über
    das Stimmen-Ergebnis dieser außerordentlichen formlosen Mitgliederversammlung.

    §7 Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden
    - Schatzmeister:in
    - Schriftführer:in
    Weitere Beisitzer:innen können dem Vorstand beiwohnen, werden jedoch nicht verpflichtend zu
    benennen sein.
    (2) Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden, dass die Aufgaben des
    Schatzmeisters und des Schriftführers in einer Hand liegen. Scheidet der Vorsitzende, der
    Schatzmeister oder der Schriftführer aus, so hat der Vorstand das Recht, eines seiner „weiteren
    Mitglieder“ bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen zu
    betrauen.
    (3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Bestellung kann durch die Mitgliederversammlung
    jederzeit widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Insbesondere
    durch grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
    (4) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    (5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
    (6) Die Kindergartenleitung oder von ihm bestimmte Vertreter können mit beratender Stimme an den
    Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

    §8 Aufgaben des Vorstandes
    (1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung.
    (2) Im Innenverhältnis soll gelten: Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel wie
    folgt:
    - bei Einzelbeträgen bis zu 100 Euro der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister
    - bei Beträgen über 100 Euro der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
    (3) Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder einschließlich des
    Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse können auch formlos durch Zustimmung der
    entsprechenden Vorstandsmitglieder via eMail oder sonstige digitale Mittel gefasst werden.
    (4) Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
    Ausschlag.

    §9 Kassengeschäfte
    Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die
    Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgabe nach Weisung des Vorstandes
    aus. Er legt dem Vorstand nach Aufforderung jederzeit und der Mitgliederversammlung mindestens einmal
    im Jahr einen Rechnungsbericht vor. Der Rechnungsprüfer darf dem Vorstand nicht angehören und prüft
    alljährlich die Kasse und die Buchführung.

    §10 Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke (nach den §§ 51 ff AO) fällt das
    Vereinsvermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    §11 Verweisung
    Ergänzend zu dieser Satzung gelten die einschlägigen Vorschriften der §§21 ff BGB.

    §12 Inkrafttreten
    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2024 beschlossen und trat damit in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 18.12.2022 außer Kraft.

    Aumühle, den 11.06.2024
    _____________________________
    Sophie Florentine Schüttfort
    _____________________________
    Kirstin Müller-Nedebock
    _____________________________
    Lynn-Sarah Westfahl

  • Adresse:

    Förderverein Igel-Bären e.V

    Weidenstieg 2, 21521 Aumühle



Serviceinformationen

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an den Förderverein Igel-Bären e.V:


Liebe Mitglieder des Fördervereins,

wir danken Euch und allen Spendern des Fördervereins „Die Igelbären e.V.“ herzlich !

Mit dem gespendeten Geld konnten bislang zahlreiche kleine und große Anschaffungen für den Kindergarten getätigt werden.